Sofern für upinhuayeñischen Boden Landtitel ausgestellt wurden, beziehen sie sich auf die Sayaña. Das bolivianische Erbrecht kollidiert mit den gewohnheitsrechtlichen bilateralen Vererbungsregeln der Aymara, da es die Ansprüche der Frauen nicht berücksichtigt (Giesel 1985:41, Boserup 1982:56, Carter und Mamani 1982:409-410). Dies führt zur Aufsplitterung der Sayaña-Parzellen in immer kleinere Einheiten und zum kontinuierlichen Prozess der Minifundisierung der ökologischen Zone (Urquidi 1982:175).
Die Kultivierung mit Fruchtwechsel ohne Brache bewirkt eine permanente Beziehung zwischen dem Produktionsmittel Boden und den Produzenten ohne übergeordnetes organisatorisches Kontrollorgan Comunidad. Die Nutzungsrechte an Parzellen können zeitlich begrenzt Verwandten gegen Anteil an Ernteprodukten übertragen werden. Auf diese Weise wird dem Argument der Nichtbenutzung und der Aneignung durch Dorfgemeinschaftsmitglieder im eigentlichen Sinn des Wortes „der Boden entzogen“.
Der Besitz an kultivierbarem Land in den Yungas ist ebenfalls durch die Agrargesetze geregelt. Er wird als bäuerliches Anwesen oder Kleinbesitz klassifiziert, für welchen Steuern bezahlt werden müssen. Die Landtitel, sofern welche ausgestellt wurden, beziehen sich immer auf privaten Bodenbesitz.
Ein wesentliches Merkmal dieser Zone ist das ausreichende Vorhandensein des primären Produktionsmittels "fruchtbarer Boden". Gleichzeitig besteht ein Mangel an Arbeitskraft für dessen Bearbeitung (Spedding 1994:41).
Die Upinhuayeños schlossen sich in den Yungas dort bereits bestehenden bäuerlichen Kooperativen an (Albó 1983:52; Echazú 1983:151,182-183; Ovando Sanz 1984:183). Sie erwarben ihre Grundstücke zum Großteil durch Kauf. Alison Spedding (1994:43-44) beschreibt die gegenwärtige Situation folgendermaßen:
"Betrachtet man die Menge an Ländereien, die den Besitzer wechseln, ist der Kauf die wichtigste Art von Transaktion. Viele Übergaben finden in dieser Form statt, einschließlich jener zwischen Brüdern oder Eltern und Kindern. Teilweise geschieht dies, weil viele Personen nicht im Besitz eines rechtmäßigen Titels ihrer eigenen Grundstücke sind und wenn sie diese kaufen erhalten sie zumindest in reduzierter Form ein Papier als Bestätigung ihres Besitzes." (Orig. Sp., eig. Übers.)
Upinhuayeños mit Landbesitz in yungeñischen Kooperativen bewegen sich in zwei unterschiedlichen, ineinander verzahnten Produktionsverhältnissen. Die damit verbundenen Gegensätze sind nicht nur geographisch und agrartechnisch sondern auch eigentumsrechtlich definiert durch:
- gänzlich privater Besitz an Boden in den Yungas mit dem bolivianischen Staat als Eigentümer allen Bodens
- überwiegendem Anteil an kollektivem Besitz an Boden am Ort der Herkunft Upinhuaya mit Pachamama und den Ahnen als Eigentümer (Link: Rituelle Aspekte) (Urquidi 1982:175, Schaedel 1985:505-509, Yamamoto 1985:89).
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